Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2012

§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen

1.
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der Firma Hemmers / Itex Dies gilt auch dann, wenn die Firma Hemmers / Itex den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn die Firma Hemmers / Itex der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
3.
Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder im Vertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der jeweils gültigen Fassung.
4.
Übernimmt die Firma Hemmers / Itex zusätzliche oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheit der Kaufsache

1.
Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Soll die zu liefernde Ware nach Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, die Verarbeitung ungewöhnlicher Materialien, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist er verpflichtet, Hemmers / Itex vor Abschluss des Vertrages auf die entsprechenden Erwartungen bzw. Umstände schriftlich hinzuweisen.
2.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich die Firma Hemmers / Itex das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
3.
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Hemmers / Itex oder bei Fehlen einer solchen durch die Ausführung des Auftrages zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Hemmers / Itex ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Dies gilt, vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden auch, wenn sie von Erklärungen des Kunden abweicht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann die Firma Hemmers / Itex dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei Hemmers / Itex annehmen. Weicht die Bestellung von den Vorschlägen oder dem Angebot der Firma Hemmers / Itex ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen.
4.
Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch Hemmers / Itex. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler der Firma Hemmers / Itex sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.

§ 3 Preis und Zahlung

1.
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung in Euro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung nicht anderes ergibt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten verweisen wir auf die Regelungen des § 4.
2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Kunde während des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Entgeltforderung mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Neukunden oder falls Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen der Firma Hemmers / Itex vorliegt oder der Kunde nicht oder nicht länger über eine gute Bonität verfügt, behalten wir uns vor, ausschließlich gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern. Die Firma Hemmers / Itex ist berechtigt, dem Kunden für berechtigte Mahnschreiben jeweils eine Gebühr von 5,00 € zu berechnen.
3.
Gerät der Kunde mit einer Forderung in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen beantragt oder verschlechtert sich nachweislich seine Bonität erheblich, werden alle sonstigen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Die Firma Hemmers / Itex ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei mehreren fälligen Forderungen behält die Firma Hemmers / Itex sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
4.
Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch Hemmers / Itex nicht bestritten oder anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.
Die Firma Hemmers / Itex behält sich das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten. Auf Verlangen des Kunden ist Hemmers / Itex verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu führen.

§ 4 Gefahrübergang, Verpackung und Versand

1.
Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW/Werk Hemmers / Itex gemäß Incoterms) vereinbart.
2.
Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, etc. werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3.
Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von der Firma Hemmers / Itex nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt. Die Rücknahme von Einwegverpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Mehrwegverpackung auf eigene Kosten zurückzugeben.
4.
Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Lieferzeiten

1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Angaben der Firma Hemmers / Itex bei Vertragsschluss und ist ein unverbindlicher Richtwert. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Hemmers / Itex. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und gestalterischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, die Firma Hemmers / Itex hat die Verzögerung zu vertreten. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Kunde mit Forderungen der Firma Hemmers / Itex im Zahlungsverzug befindet.
2.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hemmers / Itex berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Moment auf den Kunden über, die dem dieser in Annahme bzw. Schuldnerverzug geraten ist.
4.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von der Firma Hemmers / Itex zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Die Firma Hemmers / Itex wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5.
Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn Hemmers / Itex durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von Hemmers / Itex zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert ist. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet die Firma Hemmers / Itex aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
6.
Rechte und Ansprüche wegen Verzuges stehen dem Kunden nur zu, wenn die Firma Hemmers / Itex den Verzug zu vertreten hat.
7.
Entsteht dem Kunden durch eine von der Firma Hemmers / Itex zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat die Firma Hemmers / Itex danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Insgesamt ist der Schadenersatz auf 15 % des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit von der Firma Hemmers / Itex zu vertretende Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BG oder 376 HGB oder soweit der von Firma Hemmers / Itex zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Außer im Falle einer von Hemmers / Itex zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung der Firma Hemmers / Itex in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.
Die Firma Hemmers / Itex ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Mängelhaftung/Schadenersatz

1.
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen.
2.
Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 spürbar von der vereinbarten Ausführung, Menge, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder, wenn nicht anderes vereinbart ist, von der in Nordhorn üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Hemmers / Itex bleiben unberührt. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart, ist die Firma Hemmers / Itex insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die übliche Verwendung geeignet ist oder darüber hinaus gehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist.
3.
Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Firma Hemmers / Itex durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von neuer mangelfreier Ware.
4.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl weitergehende Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machen. Schadenersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der Vorgaben der Ziffern 5 bis 8 dieses § 6.
5.
Die Firma Hemmers / Itex haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Außer im Falle einer von Hemmers / Itex zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung der Firma Hemmers / Itex jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, d.h. der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
6.
Die Firma Hemmers / Itex haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
7.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vorsatz. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.
9.
Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. Ebenso bestehen keine Ansprüche des Kunden bei üblichen Verschleißerscheinungen und nur geringen, dem Kunden zumutbaren Abweichungen in Farbe oder Ausführung.
10.
Die Firma Hemmers / Itex haftet nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen ist.

§ 7 Schutzrechte

1.
Die Firma Hemmers / Itex übernimmt gegenüber dem Kunden die Haftung dafür, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist.
2.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde die Firma Hemmers / Itex unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen der Firma Hemmers / Itex vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Firma Hemmers / Itex von ihrer Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten für die die Firma Hemmers / Itex bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Kunden die Benutzung der Ware ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird die Firma Hemmers / Itex auf eigene Kosten nach ihrer Wahl:
a) dem Kunden das Recht zur Benutzung der Ware verschaffen oder
b) die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Ware durch einen anderen Gegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte
verletzt, oder
d) die Ware gegen Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises zurücknehmen.
3.
Verändert der Kunde die Ware oder verbindet die Ware mit anderen Waren oder Produkten und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung der Firma Hemmers / Itex. Der Kunde hat die Firma Hemmers / Itex in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4.
Ebenso haftet die Firma Hemmers / Itex nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für Ware, die nach Zeichnungen, Entwicklungen, Vorgaben, Design, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist oder für eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Kunde hat die Firma Hemmers / Itex auch in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.
Weitergehende oder anderweitige Ansprüche als in diesem § 7 vorgesehen stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt die Firma Hemmers / Itex keine Folgeschäden, wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

§ 8 Gesamthaftung

1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5, 6 und 7 vorgesehen, ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
2.
Soweit die Haftung uns gegenüber nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.
3.
Soweit die Firma Hemmers / Itex nicht wegen Vorsatzes haftet oder der Anspruch des Kunden nicht bereits verjährt ist, ist der Kunde bei Klagen auf Schadenersatz verpflichtet, diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruches durch Hemmers / Itex zu erheben.

§ 9 Abrufverträge

1.
Abrufverträge und deren Dauer bedürfen der besonderen Vereinbarung und schriftlichen Bestätigung durch die Firma Hemmers / Itex. Ist nicht etwas anderes vereinbart, ist die Dauer von Abrufverträgen auf 6 Monate nach Vertragsschluss beschränkt. Erfolgt der vollständige Abruf der Ware nicht innerhalb dieser bzw. der vereinbarten Frist, ist die Firma Hemmers / Itex ab dem 7. Monat bzw. nach Ablauf der vereinbarten Frist berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Nettowarenwertes der für den Kunden eingelagerten Ware pro angefangenem Kalendermonat zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweiligen gesetzlichen Höhe zu berechnen. Mit Ablauf der Abruffrist wird außerdem die vereinbarte Vergütung für die nicht abgerufene Ware zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2.
Zum Ablauf des vereinbarten Endtermins ist der Kunde verpflichtet, etwaige noch vorhandene Abrufware am Stück abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht, wird die Firma Hemmers / Itex den Kunden unter Fristsetzung von zwei Wochen auffordern, die Ware abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Erfolgen Abnahme und Zahlung nicht fristgemäß, ist die Firma Hemmers / Itex berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Restware zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.
3.
Befindet sich der Kunde bereits mit Forderungen der Firma Hemmers / Itex im Zahlungsverzug, ist diese zur Ausführung von Abrufen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung verpflichtet.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretung an.
5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Schlussbestimmungen

1.
Daten des Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung werden von Hemmers / Itex nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Firma Hemmers / Itex ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
3.
Leistungs,- Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Nordhorn.
4.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.